Artikel 25 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel III Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt 2 Vollstreckung

Artikel 25 EG/1347/2000 Mitteilung der Entscheidung

Artikel 25 Mitteilung der Entscheidung

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird . dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, vorsieht.