Artikel 250 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 1 EGBGB Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung

Artikel 250 § 1 Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651 d Absatz 1 und 5 sowie § 651 v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein. (2) Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.