Artikel 250 § 4 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 4 EGBGB Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 250 § 4 Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Für Pauschalreiseverträge nach § 651 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthaltenen Muster zu verwenden. 2Zur Unterrichtung nach § 3 sind verpflichtet 1. der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat, 2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651 c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.