Artikel 250 § 5 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 5 EGBGB Gestaltung des Vertrags

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EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, sofern er schriftlich geschlossen wird, leserlich sein.