Artikel 26 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
VIERTER ABSCHNITT Erbrecht

Artikel 26 EGBGB Form von Verfügungen von Todes wegen

Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. 2Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt. (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.