Artikel 26 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel IV Schlußbestimmungen

Artikel 26 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 26

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 25 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm später beigetreten sind. Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. 1Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. 2Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt. 1Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. 2Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.