Artikel 27 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 9 Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 27 EG/44/2001 (Aussetzung bei konkurrierender Rechtshängigkeit)

Artikel 27 (Aussetzung bei konkurrierender Rechtshängigkeit)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. (2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.