(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und b) die in Artikel 4 Buchstabe c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden. (2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.
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