Artikel 27 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel IV Schlußbestimmungen

Artikel 27 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 27

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 21 beigetreten sind, 1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 20; 2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 25 in Kraft tritt; 3. jeden Beitritt nach Artikel 21 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird; 4. jede Erstreckung nach Artikel 22 und den Tag, an dem sie wirksam wird; 5. jede Erklärung nach Artikel 23 und jede Änderung derselben sowie den Tag, an dem diese Erklärung und ihre Änderung wirksam werden; 6. jede Kündigung nach Artikel 26; 7. jeden Vorbehalt nach den Artikeln 13 bis 15 und 24 sowie die Zurücknahme von Vorbehalten nach Artikel 24.