Artikel 3 EG/805/2004
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2022/2040, ABl. L 275 vom 25. 10. 2022 S. 30
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3 EG/805/2004 Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden

Artikel 3 Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden

EG/805/2004 ( Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 )

(1) Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. (2)