Artikel 3 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 3 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 3

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Das von diesem Übereinkommen bestimmte Recht ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.