Artikel 30 HÜIA
Stand: 29.05.1993
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 30

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden. (2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.