Artikel 32 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94), BGBl. I Nr. 439 vom 20.12.2024

Artikel 32 GG (Auswärtige Angelegenheiten)

Artikel 32 (Auswärtige Angelegenheiten)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.