Artikel 32 HUeAVU
FNA: 319-89-1-1-02
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220 vom 25.03.1987

Artikel 32 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 32

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt oder auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete erstreckt. 2Diese Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Später ist jede derartige Erstreckung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.