Artikel 33 HÜIA
Stand: 29.05.1993
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 33

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

1Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. 2 Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.