Artikel 34 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel III Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Artikel 34 EG/1347/2000 Fehlen von Urkunden

Artikel 34 Fehlen von Urkunden

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einräumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. (2) 1Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung dieser Urkunden vorzulegen. 2 Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Personen zu beglaubigen.