Artikel 34 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 34

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

1Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.