Artikel 37 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel VII Schlußbestimmungen

Artikel 37 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 37

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 31 beigetreten sind, 1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Artikel 30; 2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt; 3. jeden Beitritt nach Artikel 31 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird; 4. jede Erstreckung nach Artikel 32 und den Tag, an dem sie wirksam wird; 5. jeden Einspruch gegen einen Beitritt oder eine Erstreckung nach den Artikeln 31 und 32; 6. jede Erklärung nach den Artikeln 25 und 32; 7. jede Kündigung nach Artikel 36; 8. jeden Vorbehalt nach den Artikeln 26 und 34 sowie die Zurücknahme von Vorbehalten nach Artikel 34.