Artikel 38 EG-2201-2003
Stand: 02.12.2004
zuletzt geändert durch:
, ABl. L 367 vom 14. 12. 2004 S. 1
2003 des Rates vom 27. November 2003
KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2

Artikel 38 EG-2201-2003 Fehlen von Urkunden

Artikel 38 Fehlen von Urkunden

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

(1) Werden die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. (2) 1Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. 2Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.