Artikel 39 HÜIA
Stand: 29.05.1993
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 39

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. (2) 1Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. 2 Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. 3 Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer des Übereinkommens eine Abschrift.