Artikel 43 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 43 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 43

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf. (2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.