(1) 1Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. 2Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich. (2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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