Artikel 45 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 45 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 45

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. (2) Jeder derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.