Artikel 5 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel II Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 5 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 5

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf jedoch versagt werden, 1. wenn die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar ist oder 2. wenn die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist oder 3. wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder