Artikel 54 EG-2201-2003
Stand: 02.12.2004
zuletzt geändert durch:
, ABl. L 367 vom 14. 12. 2004 S. 1
2003 des Rates vom 27. November 2003
KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN BEHÖRDEN BEI VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTU...

Artikel 54 EG-2201-2003 Allgemeine Aufgaben

Artikel 54 Allgemeine Aufgaben

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

1Die Zentralen Behörden stellen Informationen über nationale Rechtsvorschriften und Verfahren zur Verfügung und ergreifen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Verordnung zu verbessern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. 2Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.