(1) Für Anträge nach Artikel 56 ist das in Anhang VI oder in Anhang VII vorgesehene Formblatt zu verwenden. (2) Anträge nach Artikel 56 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums; c) den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners; d) den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird; e) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt; f) wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen; g) den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Stelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist. (3)
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