Artikel 6 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel II Anzuwendendes Recht

Artikel 6 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 6

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Kann der Berechtigte nach den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Rechten vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde anzuwenden.