Artikel 60 EG-2201-2003
Stand: 02.12.2004
zuletzt geändert durch:
, ABl. L 367 vom 14. 12. 2004 S. 1
2003 des Rates vom 27. November 2003
KAPITEL V VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 60 EG-2201-2003 Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

Artikel 60 Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind: a) Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, b) Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, c) Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett, d) Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses und