Artikel 7 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel II Gerichtliche Zuständigkeit
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 EG/1347/2000 Ausschließlicher Charakter der Zuständigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6

Artikel 7 Ausschließlicher Charakter der Zuständigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

Gegen einen Ehegatten, der a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands - sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat, darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 2 bis 6 geführt werden.