Artikel 8 HKiEntUE
Stand: 25.10.1980
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel III Rückgabe von Kindern

Artikel 8 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 8

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige zentrale Behörde oder an die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen. Der Antrag muß enthalten a) Angaben über die Identität des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat; b) das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann; c) die Gründe, die der Antragsteller für seinen Anspruch auf Rückgabe des Kindes geltend macht; d) alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet. Der Antrag kann wie folgt ergänzt oder es können ihm folgende Anlagen beigefügt werden: e) eine beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung;