Artikel 8 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel III Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen

Artikel 8 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 8

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.