Artikel 8 KiUVUE
FNA: 319-89-1-1-01
Fassung vom: 15.04.1958
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15 vom 15.12.1961

Artikel 8 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 8

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen abgeändert wird.