Artikel 87 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Artikel 87 DSGVO Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

1Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. 2In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.