Artikel 9 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 3 Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 9 EG/44/2001 (Wahlrecht des Klägers bei Klagen gegen den Versicherer)

Artikel 9 (Wahlrecht des Klägers bei Klagen gegen den Versicherer)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. (2)