Artikel 9 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel II Anzuwendendes Recht

Artikel 9 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 9

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung auf Erstattung der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.