Artikel 9 KiUVUE
Stand: 15.12.1961
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15

Artikel 9 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 9

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll. In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozeßkosten keine Sicherheit geleistet zu werden. In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation.