Artikel 99 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
IX. Die Rechtsprechung

Artikel 99 GG (Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes)

Artikel 99 (Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.