BayObLG - Beschluss vom 09.10.2002
3Z BR 146/02
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 § 1836a ; SGB XI § 75 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen T 36/02
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 5/93

Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 146/02

DRsp Nr. 2002/18001

Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

»Die persönliche Begleitung des Betreuten zu Terminen bei Fachärzten und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, darf ein Berufsbetreuer jedenfalls dann nicht für erforderlich halten, wenn das Pflegeheim, in welchem der Betreute lebt, aufgrund der Regelung des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 2 SGB XI dazu verpflichtet ist, Begleitpersonal zur Verfügung zu stellen, und der Betreute mit diesem Begleitpersonal bereits anstandslos bei einer ärztlichen Untersuchung gewesen ist.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 § 1836a ; SGB XI § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I.