EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-303/08
Normen:
ARB 1/80 (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23.Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 20.07

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Kein Verlust des aus der Ehe mit einer türkischen Staasbürgerin abgeleiteten Assoziationsprivilegs eines türkischen Staatsbürgers bei Scheidung der Ehe nach Vergewaltigung und Körperverletzung seiner vormaligen Ehefrau; Zulässigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Land Baden-Württemberg gegen Metin Bozkurt

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-303/08

DRsp Nr. 2011/529

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Kein Verlust des aus der Ehe mit einer türkischen Staasbürgerin abgeleiteten Assoziationsprivilegs eines türkischen Staatsbürgers bei Scheidung der Ehe nach Vergewaltigung und Körperverletzung seiner vormaligen Ehefrau; Zulässigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Land Baden-Württemberg gegen Metin Bozkurt

1. Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund dessen, dass er fünf Jahre lang ununterbrochen bei ihr seinen Wohnsitz hatte, die mit der Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verbundenen Rechte hat, diese nicht aufgrund der nach ihrem Erwerb ausgesprochenen Scheidung verliert.