Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Ausgleich von Kosten für eine stationäre Behandlung.
Der Beklagte ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischen Brauchtums und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 27.7.1992 wurde er mit einer Augenverletzung als Notfall in die Augenklinik der Klägerin gebracht.
Auf den Hinweis einer längeren stationären Behandlung erklärte der Beklagte, er verfüge als Asylbewerber nicht über eigenes Vermögen und sei daher nicht in der Lage, die Kosten einer Behandlung zu tragen. Der Beklagte verblieb in der Klinik, nachdem ihm versichert wurde, als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sei er entsprechend versichert.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
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