VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2024 13 K 3265/24
Normen:
AufenthG § 58; AsylG § 10;
Asylrechtliches Verfahren wegen einer Abschiebung nach Kosovo; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 13 K 3265/24
DRsp Nr. 2024/15218
Asylrechtliches Verfahren wegen einer Abschiebung nach Kosovo; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
1. Im Falle sogenannter "Heimatstaatsentscheidungen" nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das Nichtvorliegen von Anerkennungshindernissen nach § 109FamFG im jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren inzident zu prüfen. Die Wirkungserstreckung des ausländischen Scheidungsurteils ist sowohl im Fall der bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG monopolisierten Feststellungsentscheidung mit erga omnes-Wirkung sowie bei der inzidenten Feststellung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die von jeder Behörde und jedem Gericht, allerdings ohne Bindungswirkung für Dritte inter partes zu prüfen ist, an sich bereits kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Scheidung eingetreten.2. Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG kann in einer Entscheidung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, mit der die Scheidung anerkannt wurde, nicht gesehen werden. Auch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, dürfte aller Voraussicht nach nicht vorliegen.
Tenor
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