I. VG Schleswig - vom 13.08.1997 - VG 9 A 1041/97 -,
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 124/97
Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Iran; Abschiebungshindernis; Schutz der Familie; Abschiebung einzelner Familienmitglieder; Gefahrenprognose; Rückkehrhypothese; Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde; Abschiebungsandrohung, Erledigung durch Aufenthaltsgenehmigung.
BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 C 12.99
DRsp Nr. 2000/1797
Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Iran; Abschiebungshindernis; Schutz der Familie; Abschiebung einzelner Familienmitglieder; Gefahrenprognose; Rückkehrhypothese; Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde; Abschiebungsandrohung, Erledigung durch Aufenthaltsgenehmigung.
»1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines Kindes, dessen Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1AuslG genießen, Abschiebungshindernisse nach § 53AuslG entgegenstehen, darf nicht unterstellt werden, daß das Kind zusammen mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehrt.2. Würde die Abschiebung des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers zur Trennung von seinen in der Bundesrepublik bleibeberechtigten Familienangehörigen führen, ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat Vollstreckungshindernisse begründen.3. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung.«