BVerwG - Urteil vom 21.09.1999
9 C 12.99
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; AuslG §§ 53, 55 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 109, 305
DVBl 2000, 419
DÖV 2000, 609
FamRZ 2000, 480
NVwZ 2000 Beil. I, 25
ZAR 2000, 86
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - vom 13.08.1997 - VG 9 A 1041/97 -,
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 124/97

Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Iran; Abschiebungshindernis; Schutz der Familie; Abschiebung einzelner Familienmitglieder; Gefahrenprognose; Rückkehrhypothese; Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde; Abschiebungsandrohung, Erledigung durch Aufenthaltsgenehmigung.

BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 C 12.99

DRsp Nr. 2000/1797

Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Iran; Abschiebungshindernis; Schutz der Familie; Abschiebung einzelner Familienmitglieder; Gefahrenprognose; Rückkehrhypothese; Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde; Abschiebungsandrohung, Erledigung durch Aufenthaltsgenehmigung.

»1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines Kindes, dessen Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen, darf nicht unterstellt werden, daß das Kind zusammen mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehrt. 2. Würde die Abschiebung des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers zur Trennung von seinen in der Bundesrepublik bleibeberechtigten Familienangehörigen führen, ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat Vollstreckungshindernisse begründen. 3. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; AuslG §§ 53, 55 ; EMRK Art. 8 ;

Gründe:

I.