FG München - Urteil vom 20.05.2003
12 K 4305/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 5 § 32 Abs. 4 S. 7 § 32 Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1620

Au-pair-Tätigkeit als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Umrechnung ausländischer Sach- und Geldbezüge für die Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

FG München, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 12 K 4305/02

DRsp Nr. 2004/12248

Au-pair-Tätigkeit als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Umrechnung ausländischer Sach- und Geldbezüge für die Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

1. Das Erlernen einer Fremdsprache im Rahmen einer au-pair-Tätigkeit im Ausland zählt nicht zur Ausbildung, wenn die Fremdsprachenkenntnisse für das angestrebte Ausbildungsziel nicht zwingend erforderlich, sondern nur nützlich sind und der theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht erreicht (hier: Au-pair-Tätigkeit mit Sprachkursen in den USA als Überbrückung bis zum Erhalt eines Studienplatzes für Medizin). 2. Sach- und Geldleistungen der Gasteltern für die Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes, das die Zeit der fehlenden Zulassung zum Studium überbrückt. Zu bewerten sind die Sachleistungen nach der Sachbezugsverordnung, die Barleistungen nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 5 § 32 Abs. 4 S. 7 § 32 Abs. 4 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit eines Au-pair-Tätigkeit des Kindes in den U.S.A. zu belassen ist.