SchlHOLG - Beschluß vom 11.04.1994
13 WF 40/94
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)276Nr. 5d
FPR 1995, 232
FPR Service 8/9-1995
FamRZ 1994, 1183
MDR 1994, 726
NJW-RR 1994, 1224

SchlHOLG - Beschluß vom 11.04.1994 (13 WF 40/94) - DRsp Nr. 1995/2013

SchlHOLG, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 13 WF 40/94

DRsp Nr. 1995/2013

Auch dann, wenn Unterhaltsansprüche zum Zwecke der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber auf diesen zurückübertragen werden, ist in der Regel nicht von einem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Prozeßkostenhilfe auszugehen. Daher ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts durch einen Sozialhilfeempfänger nach entsprechender Ermächtigung oder Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe nicht als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Hinweise: