SchlHOLG - Beschluß vom 11.04.1994 (13 WF 40/94) - DRsp Nr. 1995/2013
SchlHOLG, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 13 WF 40/94
DRsp Nr. 1995/2013
Auch dann, wenn Unterhaltsansprüche zum Zwecke der prozessualen Durchsetzung durch den ursprünglichen Rechtsinhaber auf diesen zurückübertragen werden, ist in der Regel nicht von einem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Prozeßkostenhilfe auszugehen. Daher ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts durch einen Sozialhilfeempfänger nach entsprechender Ermächtigung oder Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe nicht als mutwillig i.S.d. § 114ZPO anzusehen.