BGH - Beschluß vom 10.12.1958
2 StR 394/58
Normen:
StGB § 170 b;
Fundstellen:
BGHSt 12, 166
Vorinstanzen:
LG Duisburg, OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 10.12.1958 (2 StR 394/58) - DRsp Nr. 1994/6486

BGH, Beschluß vom 10.12.1958 - Aktenzeichen 2 StR 394/58

DRsp Nr. 1994/6486

»Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b StGB

Normenkette:

StGB § 170 b;

Gründe:

Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter I (Vergehen nach § 170 b StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Auf seine Berufung hat das Landgericht dieses Urteil nur im Strafmaß aufgehoben, eine Gefängnisstrafe von vier Wochen festgesetzt und deren Aussetzung zur Bewährung abgelehnt, jedoch auf die Strafe die vierwöchige Unterbringung in der Heilanstalt B angerechnet, die es nach § 81 StPO zwecks Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit angeordnet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: