OLG Koblenz - Beschluß vom 02.02.1994 (13 WF 139/94) - DRsp Nr. 1996/23062
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 13 WF 139/94
DRsp Nr. 1996/23062
Auch ein erst in der Zukunft fällig werdender aufgezinster Sparbrief ist zum gegenwärtigen Vermögen zu rechnen und - soweit er den Schonbetrag von 4.500 DM nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG übersteigt - zur Prozeßfinanzierung einzusetzen.