OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.07.1994 (5 WF 43/94) - DRsp Nr. 1995/6426
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 5 WF 43/94
DRsp Nr. 1995/6426
Auch in einer Unterhaltssache (vorliegend: Abänderungsrechtsstreit gem. § 323ZPO) unterliegt eine auf § 769ZPO gestützte Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier Versagung der einstweiligen Einstellung) auf die Beschwerde hin in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist und ob das Gericht der ersten Instanz die Voraussetzungen der Ermessensausübung oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat.Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde erfolgt keine vorweggenommene Prüfung der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens.