Auch nach neuem Unterhaltsrecht ist geschiedenen Alleinerziehenden nur die Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn minderjährige Kinder betreut werden
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen II-2 WF 62/08
DRsp Nr. 2008/12461
Auch nach neuem Unterhaltsrecht ist geschiedenen Alleinerziehenden nur die Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn minderjährige Kinder betreut werden
»Auch nach In-Kraft-Treten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 braucht ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, nur einer Teilzeittätigkeit (im konkreten Fall fünf Stunden täglich) nachgehen. Er muss gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen. Dass solche im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, hat der Alleinerziehende zu beweisen.«