KG - Beschluß vom 07.08.1997
17 WF 5072/97
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 248
MDR 1999, 510

KG - Beschluß vom 07.08.1997 (17 WF 5072/97) - DRsp Nr. 1998/7346

KG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 17 WF 5072/97

DRsp Nr. 1998/7346

Auch nach Stellung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist die bedürftige Partei nicht verpflichtet Ansparungen vorzunehmen und das Angesparte auf die Prozeßkosten zu zahlen. Sie ist - sofern kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und sie nach ihrem Einkommen zur Zahlung von Raten verpflichtet ist - erst für die Zeit nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Zahlung von Raten aus dem laufenden Einkommen verpflichtet.

Normenkette:

ZPO § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 248
MDR 1999, 510