OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1990
1 UF 89/90
Normen:
HausratsVO § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 838

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1990 (1 UF 89/90) - DRsp Nr. 1995/7557

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.1990 - Aktenzeichen 1 UF 89/90

DRsp Nr. 1995/7557

Auch wenn der Mietvertrag über eine als Ehewohnung genutzte Dienstwohnung vorsieht, daß das Mietverhältnis nach fünf Jahren von dem bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig wird, so ist der Erwerb dieser arbeitsvertragsunabhängigen Stellung notwendig an die Person des Dienstverpflichteten geknüpft. Eine Zuweisung der Dienstwohnung an den anderen Ehepartner kommt daher nach § 4 HausratsVO nur in Frage, wenn vorrangige Billigkeitsgründe vorliegen (hier verneint).

Normenkette:

HausratsVO § 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 838